Foto © Plattform EE BW / Kuhnle&Knödler
In §2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 ist festgehalten, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt, weshalb sie nun „als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden“ sollen. Dies betrifft auch den Ausbau von Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen: Der Bau solcher Anlagen mit EEG-Vergütung ist bislang in einem bis zu 500 m breiten Korridor entlang der Fahrbahn möglich.
Diese Fläche wird allerdings durch § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) eingeschränkt. Demnach dürfen in einem Abstand von bis zu 40 m vom Fahrbahnrand keinerlei „Hochbauten“ errichtet werden, zu denen auch Freiflächenphotovoltaikanlagen gehören. Gerade in Baden-Württemberg, mit sehr kleinteiligen landwirtschaftlichen Flächen, kann es für die Realisierung von Solarparks entscheidend sein, dass die Breite dieser Anbauverbotszone auf 20 m reduziert wird, was in der Vergangenheit durch länderspezifische Regelungen bereits erfolgt war. Wegen Umstrukturierung der Autobahnverwaltung liegt die Zuständigkeit jetzt auf Bundesebene (Autobahn GmbH), die bislang auf den 40 m-Abstand besteht.
Das Solar Cluster setzt sich für eine Reduzierung der Anbauverbotszone zurück auf 20 m ein. Es finden Gespräche mit dem Verkehrsministerium statt und eine Anfrage an die Autobahn GmbH wurde gestellt.
Eine Anfrage des Solar Clusters bei der Autobahn GmbH schafft Klarheit:
Aufgrund der Stellung der Erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse ist eine Reduzierung des Abstands bei einer Vielzahl von Vorhaben möglich. Es bedarf jedoch immer einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls, teilt die Autobahnverwaltung mit. Der notwendige Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann formlos per Email an anbau@fba.bund.de gestellt werden.